Pflegegeld 2026: Beträge und Anspruch nach Pflegegrad

Pflegegeld 2026: Pflegeantrag, Euro-Scheine und Taschenrechner zeigen aktuelle BetraegeSymbolbild (KI-generiert)Symbolbild (KI-generiert)

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Stand: September 2026 | Rechtsstand SGB XI, EStG | Fakten geprüft am 08.09.2026

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren, etwa mit Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen. 2026 beträgt es 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI).

Dieser Ratgeber zeigt alle Beträge, erklärt die Kombination mit dem Pflegedienst und nennt drei Fälle, in denen das Pflegegeld gekürzt wird oder ganz wegfällt.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

PflegegradPflegegeld (monatlich)Pflegesachleistungen (bis zu, monatlich)Entlastungsbetrag (bis zu, monatlich)
1kein Anspruchkein Anspruch131 €
2347 €796 €131 €
3599 €1.497 €131 €
4800 €1.859 €131 €
5990 €2.299 €131 €

Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI, Sachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI, Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI. Bei häuslicher Pflege können ab Pflegegrad 1 außerdem notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich erstattet werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Was ist Pflegegeld — und wer bekommt es?

Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person selbst aufs Konto. Sie entscheidet, ob sie es als Anerkennung an die Menschen weitergibt, die ihre Pflege übernehmen.

Das Gesetz knüpft daran eine Bedingung: Die pflegebedürftige Person muss die Pflege mit dem Geld in geeigneter Weise selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Wer pflegt, schreibt das Gesetz nicht vor. Es müssen keine Angehörigen sein, und es muss auch niemand ausgebildet sein.

Die wichtigsten Voraussetzungen: Ein Antrag bei der Pflegekasse ist nötig. Außerdem müssen grundsätzlich mindestens zwei Jahre Pflegeversicherung innerhalb der letzten zehn Jahre vorliegen; Familienversicherung zählt mit (§ 33 SGB XI). Hinzu kommen:

  • Mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber andere Leistungen, etwa den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
  • Häusliche Pflege. Die erforderliche Versorgung muss in geeigneter Weise selbst sichergestellt sein. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege tritt die entsprechende Heimleistung an die Stelle des Pflegegeldes.

Wurde das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Für 2026 gibt es keine Erhöhung. Die geltenden Beträge stammen vom 1. Januar 2025, damals stiegen sie um 4,5 Prozent.

Die nächste Erhöhung steht im Gesetz: zum 1. Januar 2028 (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Ihre Höhe ist noch offen. Sie richtet sich nach der Kerninflation der letzten drei Jahre, gedeckelt auf den Anstieg der Löhne im selben Zeitraum.

Für die Planung heißt das: Die Beträge in diesem Ratgeber gelten voraussichtlich bis Ende 2027.

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen sich nicht aus. Wer den Pflegedienst nur für einen Teil der Pflege braucht, behält anteilig Pflegegeld. Das heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).

Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ab. Dann bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes übrig.

LeistungBetrag
Sachleistung, 50 Prozent genutzt748,50 € an den Pflegedienst
Pflegegeld, verbleibende 50 Prozent299,50 € auf das Konto
Zusammen1.048 €

Teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie zur Kombinationsleistung wechseln möchten. Dafür genügt etwa bei der TK eine formlose Mitteilung. Bei einer flexiblen Aufteilung berechnet die Kasse das verbleibende Pflegegeld, sobald die Rechnung des Pflegedienstes vorliegt.

Die Sechsmonatsbindung betrifft das gewählte Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung (§ 38 SGB XI). Sie ist kein pauschales Verbot, vorher zu reinem Pflegegeld zurückzukehren. Bei wesentlichen Änderungen der Pflegesituation oder einem Wechsel zu ausschließlich Geld- oder Sachleistung ist eine frühere Umstellung möglich; stimmen Sie diese mit Ihrer Pflegekasse ab.

Wann das Pflegegeld gekürzt wird oder wegfällt

Diese drei Situationen sind für die Auszahlung besonders wichtig:

Versäumter Beratungsbesuch: Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal je Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die erste Beratung findet zu Hause statt. Bei zusätzlichem Bezug von Pflegesachleistungen kann die Beratung freiwillig in Anspruch genommen werden.

Die Folge bei Versäumnis steht im Gesetz: Die Pflegekasse hat das Pflegegeld dann „angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen“ (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das ist kein Ermessen, sondern eine Pflicht der Kasse.

Die Kosten trägt die Pflegekasse, für Sie ist der Besuch kostenlos. Bis zum 31. März 2027 darf jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden, wenn Sie das wünschen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich.

Krankenhaus oder Reha: acht Wochen weiter

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme läuft das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Danach ruht der Anspruch in der Regel. Eine gesetzliche Ausnahme kann bei selbst beschäftigten besonderen Pflegekräften im sogenannten Arbeitgebermodell gelten.

Melden Sie einen längeren Klinikaufenthalt Ihrer Pflegekasse. Sie kann Ihnen den genauen Zeitraum der Weiterzahlung für Ihren Fall nennen.

Pflegeheim: der Anspruch ruht

Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Pflegeheim, entfällt das Pflegegeld. An seine Stelle tritt der Leistungsbetrag für vollstationäre Pflege — bei Pflegegrad 3 sind das 1.319 Euro monatlich (§ 43 Abs. 2 SGB XI).

Anders bei der Verhinderungspflege: Fällt die private Pflegeperson etwa wegen Urlaub oder Krankheit aus, können ab Pflegegrad 2 Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr übernommen werden (§ 39 SGB XI). Das bisherige Pflegegeld läuft grundsätzlich zur Hälfte weiter. Am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird es voll gezahlt. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, bleibt das Pflegegeld ungekürzt.

Was neben dem Pflegegeld noch zusteht

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich

Bei häuslicher Pflege besteht ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Das ist keine freie Geldzahlung: Erstattet werden nachgewiesene Kosten bestimmter Leistungen, etwa zugelassener Tagespflege oder nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht jede private Haushaltshilfe ist darüber abrechenbar.

Nicht genutztes Geld verfällt nicht sofort. Der Betrag eines Jahres lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen. Über ein volles Jahr sind das 1.572 Euro.

Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro pro Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsames Budget von bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Für beide Leistungen müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige gelten Grenzen: Pflegen Personen bis zum zweiten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad oder aus demselben Haushalt nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung grundsätzlich auf zwei Monatsbeträge des Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen können hinzukommen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3 SGB XI).

Im Gesetz heißt die Leistung Gemeinsamer Jahresbetrag. Viele Pflegekassen sprechen vom „Entlastungsbudget“ — gemeint ist dasselbe. Nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.

Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro monatlich

Für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI), etwa für Einmalhandschuhe, Einmal-Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Beantragen Sie die Kostenübernahme. Möglich sind eine Versorgung über einen Vertragspartner oder die Erstattung belegter Ausgaben.

Wohnumfeld: bis 4.180 Euro je Maßnahme

Für Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellen, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Beispiele sind eine bodengleiche Dusche oder ein Treppenlift. Stellen Sie den Antrag vor dem Umbau und klären Sie die Bewilligung, bevor Sie Aufträge vergeben.

Pflegegeld und Steuern

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Sozialhilfe zählt es nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI).

Für die Pflegeperson gelten eigene Regeln. Einnahmen für Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt sind bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags, steuerfrei, wenn Angehörige die Leistungen erbringen. Bei anderen Pflegepersonen muss eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person vorliegen (§ 3 Nr. 36 EStG).

Der Pflege-Pauschbetrag setzt grundsätzlich Pflege ohne Einnahmen voraus. Er beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro (§ 33b Abs. 6 EStG). Weitergereichtes Pflegegeld als Vergütung kann den Anspruch ausschließen. Geld, das nachweisbar nur treuhänderisch für Ausgaben der pflegebedürftigen Person verwaltet wird, ist anders zu beurteilen. Eine gesetzliche Ausnahme gilt außerdem für Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten.

Der Pflege-Pauschbetrag mindert das steuerpflichtige Einkommen; er ist keine Auszahlung in dieser Höhe. Voraussetzung ist persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person im EU-/EWR-Raum. Bei mehreren berechtigten Pflegepersonen wird der Betrag geteilt. Lassen Sie bei weitergereichtem Pflegegeld die steuerliche Behandlung im Einzelfall klären.

Wann und wie wird Pflegegeld ausgezahlt?

Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug erfolgt die Zahlung in der Regel monatlich im Voraus. Die TK überweist beispielsweise am letzten Arbeitstag vor Monatsende für den Folgemonat. Bei flexibler Kombinationsleistung kann die Auszahlung erst nach Abrechnung des Pflegedienstes erfolgen.

Der Beginn hängt vom Antrag und vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit ab. Leistungen gibt es ab Antragstellung, frühestens wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Bestand Pflegebedürftigkeit schon in einem früheren Kalendermonat, beginnt die Leistung mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Bei einem Teilmonat wird Pflegegeld anteilig berechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Ein späterer Bescheid verschiebt einen bereits bestehenden Anspruch nicht.

Daraus folgt ein praktischer Rat: Stellen Sie den Antrag früh, auch wenn noch nicht alle Unterlagen beisammen sind. Ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Datum zu sichern.

→ So funktioniert der Antrag: Pflegegrad beantragen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wie lange die Pflegekasse braucht — und was Verzug ihr kostet

Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Fordert sie zwingend erforderliche, noch fehlende Unterlagen nach, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI).

Hält sie die Frist nicht ein, wird es für sie teuer. Die Kasse muss dann 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung an Sie zahlen (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Sie müssen das nicht beantragen — die Zahlung ist innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf fällig.

Die Zahlung entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Wann es schneller gehen muss

In dringenden Fällen verkürzt das Gesetz die Frist für die Begutachtung deutlich:

SituationBegutachtung spätestens
Im Krankenhaus oder in stationärer Reha: wenn die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig ist, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart wurde; außerdem im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung5. Arbeitstag
Zu Hause ohne Palliativversorgung, wenn beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart wurde10 Arbeitstage

§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI. In diesen Fällen entscheidet die Kasse unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes.

Sagen Sie es beim Antrag dazu. Die verkürzte Frist bei angekündigter Pflegezeit greift nur, wenn die Kasse davon weiß. Ein Satz im Antrag genügt.

Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse grundsätzlich mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl nennen. Die Pflicht entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3 SGB XI).

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie viel Pflegegeld bekomme ich 2026?

Das hängt vom Pflegegrad ab: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, bei häuslicher Pflege aber unter anderem bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag.

Wann wird das Pflegegeld wieder erhöht?

Die nächste gesetzlich vorgesehene Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2028 (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Die Höhe richtet sich nach der Kerninflation der letzten drei Jahre, begrenzt auf den Lohnanstieg im selben Zeitraum. Nach aktuellem Rechtsstand ist für 2026 und 2027 keine weitere Erhöhung vorgesehen.

Kann mir das Pflegegeld gekürzt werden?

Ja. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und den vorgeschriebenen halbjährlichen Beratungsbesuch versäumt, muss mit einer angemessenen Kürzung und im Wiederholungsfall mit Entzug rechnen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Die Pflegekasse trägt die Beratungskosten.

Wie lange läuft das Pflegegeld im Krankenhaus weiter?

In den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme wird weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Danach ruht der Anspruch in der Regel; für bestimmte Fälle mit selbst beschäftigten Pflegekräften gibt es eine Ausnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn sie die häusliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige. Sachleistungen rechnet ein zugelassener ambulanter Pflegedienst mit der Pflegekasse ab. Beides lässt sich als Kombinationsleistung verbinden (§ 38 SGB XI).

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Für die pflegebedürftige Person ist Pflegegeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Bei Weitergabe an pflegende Angehörige gilt die Steuerbefreiung innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 36 EStG. Einnahmen aus der Pflege können allerdings den Pflege-Pauschbetrag ausschließen; Ausnahmen bestehen etwa bei nachweislich treuhänderischer Verwendung.

Bekomme ich Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 können bei häuslicher Pflege unter anderem bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag und bis zu 42 Euro für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich genutzt werden.

Ab wann wird gezahlt — ab Antrag oder ab Bescheid?

Grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen. Bestand Pflegebedürftigkeit bereits in einem früheren Kalendermonat, beginnt der Anspruch am ersten Tag des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Teilmonate werden anteilig berechnet. Der spätere Bescheid verschiebt diesen Beginn nicht.

Wie viel bekomme ich für Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Ab Pflegegrad 2 stehen für beide Leistungen gemeinsam bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Es gelten jeweils eigene Voraussetzungen. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder ist die Erstattung grundsätzlich auf zwei Monatsbeträge des Pflegegeldes begrenzt; belegte zusätzliche Aufwendungen können hinzukommen.

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?

Grundsätzlich 25 Arbeitstage ab Antragseingang (§ 18c SGB XI). Bei zwingend erforderlichen nachgeforderten Unterlagen kann die Frist unterbrochen sein. Bei einer von der Kasse zu vertretenden Überschreitung werden grundsätzlich 70 Euro je begonnener Woche fällig. Eine Ausnahme gilt bei bereits bestehender vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2.

Geht es auch schneller?

Ja. Im Krankenhaus oder in stationärer Reha gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen, wenn die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig ist, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart wurde. Fünf Arbeitstage gelten auch im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung. Zu Hause ohne Palliativversorgung sind es bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit zehn Arbeitstage (§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI).

Wird Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?

Nein. Das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person bleibt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Sozialhilfe als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI).

Weiterlesen

→ Bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsgüter: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Quellen

AngabeQuelleStand
Pflegegeld 347 / 599 / 800 / 990 €§ 37 Abs. 1 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Sachleistungen 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €§ 36 Abs. 3 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Entlastungsbetrag 131 €, Übertrag ins Folgejahr§ 45b Abs. 1 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 €§ 42a Abs. 1 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Pflegehilfsmittel bis zu 42 €§ 40 Abs. 2 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 €§ 40 Abs. 4 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Nächste Erhöhung 1. Januar 2028§ 30 Abs. 1 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Beratungsbesuch, Kürzung bei Versäumnis§ 37 Abs. 3 und Abs. 6 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Weiterzahlung acht Wochen bei Klinik und Reha§ 34 Abs. 2 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Verhinderungspflege acht Wochen je Kalenderjahr§ 39 Abs. 1 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Kombinationsleistung§ 38 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage, 70 € je Woche Verzug§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Verkürzte Begutachtung: 5 bzw. 10 Arbeitstage§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Gutachterliste nach 20 Arbeitstagen§ 18 Abs. 3 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Vollstationäre Pflege 1.319 € bei Pflegegrad 3§ 43 Abs. 2 SGB XIgeprüft 08.09.2026
Steuerfreiheit für die Pflegeperson§ 3 Nr. 1a und Nr. 36 EStGgeprüft 08.09.2026
Pflege-Pauschbetrag 600 / 1.100 / 1.800 €§ 33b Abs. 6 EStGgeprüft 08.09.2026
Pflegegeld nicht als Einkommen§ 13 Abs. 5 SGB XIgeprüft 08.09.2026

Weitere Belege: § 33 SGB XI: Antrag, Leistungsbeginn und Vorversicherung; § 14 SGB XI: Pflegebedürftigkeit; TK: Antrag und Auszahlung; TK: Leistungen umstellen; BARMER: feste und flexible Kombination; gesund.bund.de: stundenweise Verhinderungspflege; BMG: Fortzahlung bei Ersatzpflege; BMF: Hinweise zum Pflege-Pauschbetrag und treuhänderischer Verwendung. Quellen zuletzt geprüft am 08.09.2026.

Fakten geprüft am 08.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder bei steuerlichen Fragen an eine Steuerberatung.