Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich

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Fakten geprüft am 08.09.2026 | Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI | Höchstbetrag von 42 Euro gültig seit 01.01.2025

Bei häuslicher Pflege können Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich über die Pflegekasse beziehen. Dafür ist eine Kostenübernahme zu beantragen. Die oft so genannte Pflegehilfsmittel-Pauschale ist keine automatische Geldzahlung. Dieser Ratgeber erklärt, welche Produkte dazugehören und wie Sie eine passende Versorgung oder Pflegebox beantragen.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Auf einen Blick: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hygiene-Produkte für die häusliche Pflege. Die Pflegekasse erstattet bis zu 42 Euro monatlich – unabhängig vom Pflegegrad (1–5).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der häuslichen Pflege verbraucht werden und hygienische Sicherheit oder Erleichterung bieten. Dazu gehören:

  • Einmalhandschuhe für die häusliche Pflege durch private Pflegepersonen
  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken oder vergleichbare partikelfiltrierende Halbmasken
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
  • Schutzschürzen für Pflegepersonen
  • Schutzservietten zum Einmalgebrauch, auch Einmallätzchen genannt
  • Fingerlinge

Wie hoch ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale?

Kurz & klar: Seit 01.01.2025 übernimmt die Pflegekasse Kosten notwendiger Verbrauchspflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag lässt sich nicht zu einem größeren Budget im Folgemonat ansparen.

Bis zu 42 Euro pro Monat sind eine Erstattungsgrenze. Haben Sie geringere Kosten, wird nur dieser Bedarf finanziert. Einen ungenutzten Rest bekommen Sie nicht als Geld ausgezahlt.

Voraussetzungen: Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege und ein entsprechender Bedarf. Der monatliche Höchstbetrag ist für alle Pflegegrade gleich. Beantragen Sie die Kostenübernahme bei der Pflegekasse.

Gilt für: Häusliche Pflege (zu Hause oder im Betreuten Wohnen) – nicht in vollstationären Pflegeheimen.

Erhöhung seit 01.01.2025: Der Höchstbetrag stieg von 40 auf 42 Euro monatlich. Die nächste gesetzlich vorgesehene Anpassung folgt zum 1. Januar 2028 nach § 30 Abs. 1 SGB XI; ihre Höhe steht noch nicht fest.

Abgrenzung: Waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 und können gesondert beantragt werden. Wundauflagen und Saugkompressen gehören nicht zur Verbrauchsmittel-Liste der Produktgruppe 54. Materialien für den beruflichen Einsatz eines Pflegedienstes sind nicht aus diesem persönlichen 42-Euro-Budget zu finanzieren.

Der Höchstbetrag gilt seit 01.01.2025; Faktenprüfung des Artikels: 08.09.2026. Quelle: § 40 Abs. 2 SGB XI.

Wie beantragen und beziehen?

Kurz & klar: Sie können geeignete Pflegehilfsmittel über einen Vertragspartner beziehen, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet, oder selbst kaufen und die belegten Kosten erstatten lassen. Klären Sie die Kostenübernahme und das Verfahren vorher mit Ihrer Pflegekasse.

Option 1: Versorgung über einen Vertragspartner, etwa als Pflegebox

Ein Sanitätshaus, eine Apotheke oder ein Versanddienst kann Sie mit den benötigten Pflegehilfsmitteln versorgen und direkt abrechnen. Voraussetzung ist ein entsprechender Versorgungsvertrag. Fragen Sie die Pflegekasse nach geeigneten Vertragspartnern.

Lassen Sie sich zu geeigneten Produkten und Mengen beraten. Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob Lieferkosten oder andere Mehrkosten entstehen und wie Sie die Versorgung ändern oder beenden können.

Eine Pflegebox soll zu Ihrem tatsächlichen Bedarf passen. Innerhalb der bewilligten Versorgung bis zum monatlichen Höchstbetrag fallen keine gesetzlichen Zuzahlungen für Verbrauchspflegehilfsmittel an. Mehrleistungen oder Kosten oberhalb der Grenze müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen.

Option 2: Selbst kaufen und erstatten lassen

Sie können geeignete Produkte selbst kaufen, etwa in Apotheke oder Drogerie, und die Quittungen zur Erstattung einreichen. Erstattet werden anerkannte Ausgaben bis zu 42 Euro monatlich. Klären Sie vorher, welche Nachweise Ihre Pflegekasse benötigt.

Keine frei verfügbare Geldpauschale

Die Pflegekasse zahlt nicht automatisch 42 Euro auf Ihr Konto, nur weil ein Pflegegrad vorliegt. Maßgeblich sind notwendige Pflegehilfsmittel und die bewilligte Kostenübernahme, nicht eine möglichst vollständig ausgeschöpfte Monatssumme.

Wie beantrage ich zum ersten Mal?

Kurz & klar: Klären Sie Bedarf und Bezugsweg, beantragen Sie die Kostenübernahme und stimmen Sie anschließend die Versorgung auf Ihren Bedarf ab. Ein ärztliches Rezept ist für diese Pflegehilfsmittel nicht nötig.

  1. Bedarf und Bezugsweg klären – bei Versorgung über einen Anbieter eine individuelle Beratung zu Produkten und Mengen nutzen
  2. Kostenübernahme beantragen – formlos oder mit dem Kassenformular; ein beauftragter Anbieter kann den Antrag weiterleiten
  3. Bewilligung und Bedarf beachten – passende Produkte beziehen, bei Änderungen die Zusammenstellung oder Lieferhäufigkeit anpassen

Tipp: Viele Pflegekassen haben Vertragslieferanten. Fragen Sie Ihre Kasse, welche Anbieter direkt abrechnen können.

Beratung und passende Produktauswahl bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Kurz & klar: Die Versorgungsverträge des GKV-Spitzenverbands regeln die Beratung und bedarfsgerechte Versorgung. Fragen Sie nach passenden Produkten und einer Versorgung ohne Mehrkosten. Eine feste Box ist nicht automatisch für jede Pflegesituation geeignet.

Die aktuellen Vertragsbedingungen sehen eine individuelle Beratung vor. Welche Vertragsfassung für Ihren Anbieter gilt, kann Ihre Pflegekasse klären. Achten Sie im Gespräch auf diese Punkte:

  • Geeignete Produkte – lassen Sie sich deren Auswahl und Anwendung für Ihre Pflegesituation erklären
  • Passende Mengen – wählen Sie nach Bedarf und passen Sie die Lieferung an, wenn sich dieser ändert
  • Mehrkosten klären – fragen Sie ausdrücklich nach einer Versorgung ohne Mehrkosten und bestätigen Sie nur, was Sie tatsächlich wünschen

Bei fehlender Beratung oder ungeklärten Kosten wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Nachlesen können Sie die Anforderungen in den Versorgungsbedingungen des GKV-Spitzenverbands, insbesondere §§ 2–3 (PDF). Die offizielle Produktgruppe 54 (PDF, Fortschreibung vom 19.03.2025) führt die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auf. Weitere Hinweise zur Beantragung und Erstattung bietet gesund.bund.de.

Vorsicht: Abo-Fallen und dubiose Anbieter

Kurz & klar: Prüfen Sie Anbieter, Bestellung und Kosten, bevor Sie einen Liefervertrag abschließen. Unbestellte Ware begründet grundsätzlich keine Zahlungs- oder Rücksendepflicht (§ 241a BGB). Bei erkennbaren Fehlzustellungen oder irrtümlichen Bestellungen gelten Ausnahmen.

Die Verbraucherzentrale warnt vor unerwünschten Verträgen und Lieferungen. Achten Sie insbesondere auf:

  • Ungebetene Anrufe: Anbieter rufen an und drängen zum Abschluss eines monatlichen Liefervertrags
  • Untergeschobene Verträge: Sie willigen in eine „Beratung“ ein, erhalten aber einen Dauerauftrag
  • Unerwünschte Lieferungen: Pakete kommen ohne klare Bestellung – begleitet von Rechnungen
  • Unklare Produkte oder Kosten: Zusammensetzung, Mengen oder Zusatzkosten werden vor dem Abschluss nicht nachvollziehbar erklärt

Was tun bei unverlangter Lieferung?

  1. Bestellung prüfen und Vorgang dokumentieren – wurde tatsächlich nichts bestellt, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Rücksendung. Eine erkennbare Fehlzustellung an die falsche Person ist anders zu behandeln.
  2. Unberechtigten Forderungen widersprechen – allein die Zusendung unbestellter Ware begründet grundsätzlich keine Zahlungspflicht. Maßgeblich sind § 241a BGB und seine Ausnahmen.
  3. Pflegekasse informieren, wenn eine Abrechnung ohne Auftrag droht; bei Streit mit dem Anbieter Unterstützung der Verbraucherzentrale nutzen

Anbieter prüfen: Lassen Sie sich die Vertragspartnerschaft mit der Pflegekasse bestätigen. Achten Sie auf verständliche Bedingungen, individuelle Beratung und transparente Mehrkosten. Ein bekannter Name oder gute Bewertungen allein ersetzen diese Prüfung nicht.

Was passiert mit nicht genutzten 42 €?

Kurz & klar: Ein ungenutzter Teil des monatlichen Höchstbetrags wird nicht auf den nächsten Monat übertragen. Sie müssen die 42 Euro aber nicht ausschöpfen: Entscheidend ist, welche Pflegehilfsmittel Sie tatsächlich brauchen. Das ist von der späteren Einreichung einer Quittung für bereits entstandene Kosten zu unterscheiden.

Bestellen Sie nur benötigte Mengen. Wenn sich Vorräte ansammeln, passen Sie die Lieferung an oder pausieren Sie sie. Für selbst gekaufte Produkte sollten Sie die Belege aufbewahren und mit der Pflegekasse klären, wann Sie diese einreichen.

Kombination mit anderen Leistungen

Kurz & klar: Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI ist eine eigenständige Leistung. Sie kürzt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag. Für jede Leistung gelten ihre eigenen Anspruchsvoraussetzungen.

Die Kostenübernahme von bis zu 42 Euro monatlich kann zusätzlich zu folgenden Leistungen genutzt werden, wenn deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
  • Entlastungsbetrag (bis zu 131 Euro monatlich, § 45b SGB XI)
  • Leistungen für Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, § 40 Abs. 4 SGB XI)
  • Hausnotruf-Zuschuss

Medizinisch notwendige Inkontinenzhilfen können bei entsprechender Verordnung eine Leistung der Krankenkasse sein (§ 33 SGB V); sie gehören nicht zum 42-Euro-Budget.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung.

Fazit: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Bedarf nutzen

Bei häuslicher Pflege können ab Pflegegrad 1 notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich finanziert werden. Bei durchgehend entsprechendem Bedarf sind das höchstens 504 Euro im Jahr. Lassen Sie sich beraten, beantragen Sie die Kostenübernahme und wählen Sie passende Produkte.

Nächster Schritt: Pflegegrad beantragen, falls noch keiner festgestellt wurde. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, klären Sie mit der Pflegekasse Ihren Bedarf an Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und den passenden Bezugsweg.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegeberater. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist die aktuelle Fassung des SGB XI.

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Bei Pflegegrad 1 bis 5 und häuslicher Pflege können notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Dazu ist eine Kostenübernahme bei der Pflegekasse zu beantragen (§ 40 SGB XI). Für die Versorgung im vollstationären Pflegeheim gilt dieses häusliche Budget nicht.

Welche Produkte sind als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch anerkannt?

Die Produktgruppe 54 umfasst Einmal-Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, FFP2- oder vergleichbare Masken, Schutzschürzen, Einmal-Schutzservietten sowie Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur gesonderten Produktgruppe 51; Wundauflagen und Saugkompressen nicht zur Produktgruppe 54.

Wie hoch ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale 2025 und 2026?

Seit 01.01.2025 gilt ein Höchstbetrag von 42 Euro monatlich statt zuvor 40 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Über zwölf Monate können bei entsprechendem Bedarf höchstens 504 Euro erstattet werden. Eine automatische Auszahlung oder ein frei verfügbares Jahresbudget gibt es nicht.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Beantragen Sie die Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse, etwa formlos oder mit deren Formular. Ein beauftragter Vertragspartner kann den Antrag weiterleiten und später direkt abrechnen. Alternativ lassen Sie belegte eigene Ausgaben erstatten. Ein ärztliches Rezept ist für diese Pflegehilfsmittel nicht erforderlich.

Was passiert, wenn ich die 42 Euro nicht ausschöpfe?

Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag wird nicht in den nächsten Monat übertragen und nicht als Geld ausgezahlt. Bestellen Sie dennoch nur, was Sie benötigen. Bereits entstandene Kosten und deren spätere Erstattung anhand von Belegen sind davon zu unterscheiden.

Was tun bei unverlangter Lieferung von Pflegehilfsmitteln?

Wenn Sie nichts bestellt haben, müssen Sie grundsätzlich weder bezahlen noch die Ware zurückschicken (§ 241a BGB). Ausnahmen gelten etwa bei erkennbarer Fehlzustellung oder irrtümlicher Bestellung. Dokumentieren Sie den Vorgang und informieren Sie die Pflegekasse bei möglicher unberechtigter Abrechnung. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale.

Gilt die 42-Euro-Pauschale auch für Pflegegrad 1?

Ja. Der Höchstbetrag von bis zu 42 Euro monatlich gilt bereits ab Pflegegrad 1 und ist bei Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Voraussetzung sind häusliche Pflege, ein entsprechender Bedarf und die beantragte Kostenübernahme.

Kann ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?

Ja, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 SGB XI) sind eine eigenständige Leistung und kürzen weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag. Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Ergänzende Rechtsquellen: § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, § 37 SGB XI: Pflegegeld und § 33 SGB V: Hilfsmittel der Krankenversicherung. Alle Angaben geprüft am 08.09.2026.